AGB

VŠEOBECNÉ OBCHODNÍ PODMÍNKY MEA Kovové aplikace

ABSCHNITT I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1    Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1    In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die MEA Bautechnik GmbH, Sudetenstraße 1, 86551 Aichach als Verwender“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“. Die „Webseite“ ist der Online-Shop unter www.shop.mea-bausysteme.com sowie jeder andere Onlineshop des Verwenders.

1.2    Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, sofern diese auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Lieferung“.
Leistungen“ beziehen sich jeweils auf sämtliche im Vertrag genannten Leistungen gegenüber dem Kunden, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder losgelöst davon erbracht werden.

 

§ 2    Geltung der AGB, Textform, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Salvatorische Klausel

2.1    Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die der Verwender gegenüber dem Kunden erbringt, mit folgender Maßgabe:

2.1.1 Die Regelungen in Abschnitt II. gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S.1 BGB sind, wenn und soweit der Vertragsschluss nicht über die Webseite des Verwenders oder andere Telemedienangebote des Verwenders erfolgt.

2.1.2 Die Regelungen in Abschnitt III. gelten nur für Leistungen des Verwenders, wenn und soweit der Vertragsschluss über die Webseite des Verwenders oder andere Telemedienangebote des Verwenders erfolgt.

2.2    Diese AGB des Verwenders gelten stets ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.3    Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen, ebenso wie Änderungen und Ergänzungen einer Vereinbarung sowie der Verzicht auf dieses Textformerfordernis. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Verwender in Textform bestätigt werden.

2.4    Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Verwender gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
internationalen Kaufrechtsabkommens (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihr nicht zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.

2.5    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Geschäftssitz des Verwenders zuständige Gericht. Der Verwender ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2.6    Ein Zurückbehaltung-, Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verwenders zulässig.

2.7    Sollte eine Bestimmung dieser ABG unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

 

§ 3    Hinweis zum Datenschutz

3.1    Wenn und soweit seitens des Kunden personenbezogene Daten mitgeteilt werden, werden diese entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung sowie den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und ggfs. des Telemediengesetzes (TMG) verarbeitet. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf bestimmte natürliche Personen beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten. Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten auf das erforderliche Maß und die erforderlichen Daten beschränkt. Bei der Datenverarbeitung werden die schutzwürdigen Belange des Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hinreichend berücksichtigt. Es gelten die Datenschutzbestimmungen des Verwenders in der jeweils geltenden Fassung, die unter https://www.mea-group.com/de/de/datenschutz/ abrufbar sind. Der Verwender weist ausdrücklich darauf hin, dass die Datenschutzbestimmungen – soweit erforderlich – regelmäßig aktualisiert werden.

3.2    Der Verwender ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich („Verantwortlicher“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

3.3     Der Verwender verarbeitet personenbezogene Daten gemäß Abschnitt I § 3.1 dieser AGB insbesondere

3.3.1  zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO), d.h. im Rahmen der Durchführung der Verträge mit Kunden oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin erfolgen. Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich im Einzelnen nach dem konkreten Vertragsverhältnis und können unter anderem Bedarfsanalysen oder sonstige Beratungsleistungen auch beinhalten. Die weiteren Einzelheiten zu den Datenverarbeitungszwecken können den maßgeblichen Vertragsunterlagen und vorgenannten Datenschutzbestimmungen entnommen werden.

3.3.2 im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO), d.h. soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Verwenders oder sonstiger Dritter über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus erforderlich erscheint.

3.3.3 aufgrund gesonderter Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) für bestimmte Zwecke (z.B. Weitergabe von Daten im MEA Konzern, Auswertung von Zahlungsverkehrsdaten oder zu Marketingzwecken). Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf einer Einwilligung wirkt erst für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.

3.3.4 aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO), etwa zur Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, die sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) ergeben können.

3.4    Sofern der Verwender in Vorleistung tritt, also z.B. wenn dem Kunden eine Bezahlung auf Rechnung ermöglicht wird, kann eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von mathematisch-statistischen Verfahren bei der Wirtschaftsauskunftei Creditsafe Deutschland GmbH oder Bisnode D&B Deutschland GmbH durchgeführt werden (Scoring). Dazu werden die unternehmens- und personenbezogenen Daten, die zu der Bonitätsprüfung nötig sind, Firma, USt-ID, Adresse, Name, Geburtsdatum, an die Wirtschaftsauskunftei übertragen, wobei auch Adressdaten berücksichtigt werden. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f‚ DS-GVO. Auf Basis dieser Informationen wird eine statistische Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall und damit die Zahlungsfähigkeit berechnet. Wenn die Bonitätsprüfung positiv ausfällt, ist eine Bestellung auf Rechnung möglich. Fällt die Bonitätsprüfung negativ aus, wird dem Kunden keine Bezahlung auf Rechnung angeboten. Die Entscheidung, ob eine Bestellung auch auf Rechnung möglich ist, basiert einzig auf einer automatisierten Entscheidung, so dass eine manuelle Prüfung nicht gesondert erfolgt. Die Abfrage in der Datenbank bei Creditsafe Deutschland GmbH oder bei Bisnode D&B Deutschland GmbH wird beim Verwender nicht gespeichert. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

3.5    Der Verwender bedient sich im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, teilweise oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

3.6    Im Hinblick auf die Datenverarbeitung stehen dem Betroffenen die in den Datenschutzbestimmungen gemäß Abschnitt I § 3.1 dieser AGB genannten Betroffenenrechte zu. Der Betroffene hat jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck der gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Er hat außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Des Weiteren steht ihm insbesondere ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

 

§ 3    Compliance

4.1    Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen:
a) Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen;
b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an in- oder ausländische Beamte, Amtsträger, oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken;
c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, Sich-Versprechen lassen und Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Verkehr;
d) der Verrat oder das Sich-Verschaffen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die unbefugte Verwertung von Vorlagen;
e) Verstöße gegen das nationale und europäische Wettbewerbs- und Kartellrecht.

4.2    Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Abschnitt I, § 4.1 dieser AGB kann die andere Vertragspartei einen Vertrag ggfs. außerordentlich kündigen. 

4.3    Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung Abschnitt I, § 4.1 dieser AGB kann eine Vertragspartei die verstoßende Vertragspartei von der Vergabe zukünftiger Aufträge ausschließen.

 

§ 5    OS-Plattform

Die Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ abrufbar.

 

§ 6    Hinweis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Die MEA Bautechnik GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

ABSCHNITT II – BESTIMMUNGEN FÜR OFFLINE-VERTRAGSSCHLÜSSE

§ 1    Angebote – Angebotsunterlagen – Leistungsumfang

1.1    Angebote des Verwenders sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An verbindliche Angebote ist der Verwender nur bis zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt, andernfalls bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Datum des Angebots gebunden.

1.2    Die Lieferung und/oder die Leistung – soweit die Leistung auf die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken gerichtet ist – müssen die Beschaffenheit haben, die im Vertrag genannt sind. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Lieferung/Leistung abschließend beschrieben. Der Verwender ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

1.3    Die Übereinstimmung des vom Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Verwender nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden überprüft. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Verwender zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Angaben grundsätzlich selbst verantwortlich.

1.4     Alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen (Montage- und Wartungsanleitungen, Dokumentationen, Eich- und Prüfzertifikate, Pläne usw.) erhält der Kunde vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung in deutscher Sprache. Übersetzungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden in dessen Namen in Auftrag gegeben.

1.5     An Zeichnungen, Mustern, Proben und anderen Unterlagen, die dem Kunden oder ihm zurechenbaren Dritten im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder des Vertrages zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Verwender sämtliche Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert und vollständig an den Verwender zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an den Verwender erteilt wird. Die Fertigung von Kopien oder Abschriften ist ohne vorherige Zustimmung des Verwenders untersagt. Im Übrigen gilt Abschnitt II, § 6 dieser AGB.

1.6    Angebote für Leistungen, die mit (insbesondere zeichnerisch-konstruktivem) Aufwand zur Entwurfserstellung verbunden sind oder bei denen am Ort des Kunden technische Maßabnahmen, Aufnahmen oder Versuche auszuführen sind, werden nur gegen Vergütung vom Verwender erstellt. Wird keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen, so schuldet der Kunde die übliche Vergütung. Die Vergütung wird auf den Kaufpreis angerechnet, wenn der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt.

1.7    Der Vertrag kommt durch Annahmeerklärung des Verwenders, in der Regel mit Versand der Auftragsbestätigung oder vorbehaltlosem Beginn der Leistungserbringung durch den Verwender, zustande.

 

§ 2    Preise und Preisbestandteile

2.1    Die Preise des Verwenders sind vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung „ab Werk“.

2.2    Frachtkosten, Umsatzsteuer und sonstige unmittelbar mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten wie Zollgebühren, Standgelder, Verpackung, Montage, Versicherungen, Eichgebühren oder sonstige Zulassungsgebühren, Ablade- und Umladekosten („Zusatzkosten“) sind nicht im Preis enthalten und vom Kunden zusätzlich zu tragen, soweit diese tatsächlich anfallen. Sie sind vom Verwender auf Verlangen nachzuweisen. Soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Verwenders in Euro. Der Kunde trägt das Bank- und Währungsrisiko.

2.3    Der Preis ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, aus den aktuellen Preislisten des Verwenders zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erfolgt die Leistung durch den Verwender vereinbarungsgemäß oder aus vom Verwender nicht zu vertretenden Gründen mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und verändern sich zwischenzeitlich die Lohn- und Materialkosten des Verwenders um mehr als 5 % nach oben oder nach unten, so verändert sich der vereinbarte Preis entsprechend; dabei wird für die Berechnung des Preises ein Lohn- und ein Materialanteil von je 45 % und ein Festpreisanteil von 10 % zugrunde gelegt. Beträgt die Veränderung des Preises mehr als 15 % nach oben oder unten, so sind sowohl der Verwender als auch der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stellt sich nach Erteilung des Auftrags heraus, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages Zusatzarbeiten erforderlich sind, so wird der Verwender diese Zusatzarbeiten erst nach Abstimmung mit dem Kunden durchführen und dem Kunden ein entsprechendes Zusatzangebot unterbreiten. Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in diesem Fall entsprechend.

2.4    Im Übrigen gelten im Zweifel die „Incoterms“ der International Chamber of Commerce in Paris, in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als ergänzende Regelung.

 

§ 3    Zahlungsbedingungen

3.1    Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen sofort und ohne Abzug fällig. Sie gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem der Verwender über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Die Annahme von Schecks, Wechsel, Akkreditiven oder ähnlichem bleibt vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber. Hiermit verbundene Zinsen, Kosten und Spesen trägt in vollem Umfang der Kunde.

3.2    Der Verwender ist berechtigt, vom Kunden Teilzahlungen für erbrachte Teilleistungen zu verlangen.

3.3    Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Verwender befugt, alle Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und Sicherheitsleistung auch schon vor der Vertragserfüllung zu verlangen und noch ausstehende Leistungen aus diesem sowie anderen Verträgen mit dem Kunden bis zur Vor- oder Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten. Weitergehende Ansprüche des Verwenders, insbesondere von den bestehenden Verträgen mit dem Kunden ganz oder teilweise zurückzutreten, bleiben unberührt.

3.4    Für die Dauer eines Zahlungsverzuges berechnet der Verwender unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

 

§ 4    Lieferfristen, Lieferung und Abnahme, Gefahrtragung

4.1    Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin oder -frist in Textform vereinbart ist. Kommt der Verwender mit der
Lieferung / Leistung in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, die im Regelfall mindestens vier Wochen betragen muss, und nach deren Ablauf hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Erfüllung für ihn kein Interesse mehr hat. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Verwender bei Ablauf der Nachfrist mit der Ausführung der Lieferung / Leistung begonnen hat. Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt II. § 9 dieser AGB.

4.2    Ist ausnahmsweise eine Lieferfrist oder ein Termin als verbindlich vereinbart, gilt folgendes:

4.2.1 Fristen/Termine verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss ändert oder erweitert.

4.2.2 Fristen beginnen frühestens mit Zahlung vereinbarter Abschlagszahlungen und Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden.

4.2.3 Eine Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ausführung der Leistung begonnen ist.

4.2.4 Fristen verlängern sich bei vom Verwender nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt jeder Art (z.B. bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Epidemien, bewaffneten Konflikten, Unruhen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die den Verwender oder seinen Zulieferern oder den Spediteuren die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen) angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Über diese Leistungshindernisse wird der Kunden umgehend informiert. Die Leistungshindernisse des Satzes 1 sind auch dann nicht vom Verwender zu vertreten, wenn diese während seines Verzugs eintreten.

4.2.5 Ist der Verwender aufgrund vorgenannter Ereignisse nicht in der Lage, für einen Zeitraum von 6 Monaten zu leisten, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, von dem noch nicht erbrachten Teil des Vertrages zurückzutreten; bereits geleistete Gegenleitungen sind zurückzuerstatten, soweit diese nicht bereits erbrachte
Teillieferungen betreffen.

4.2.6 Im Übrigen gilt vorstehende Ziffer 4.1 Satz 2 bis 4.

4.3    Liefer- und Erfüllungsort ist vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung das Werk bzw. das Auslieferungslager des Verwenders („ex works“). Soweit die Leistungen „ex works“ ausgeliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender den Kunden darüber informiert, dass die Leistung zur Abholung bereitsteht. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung binnen sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.

4.4    Verzögert sich der Versand oder die Abholung der Leistung aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat ab dem Datum der Bereitstellungsanzeige, so ist der Verwender berechtigt, die Leistung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen einzulagern. Bei Einlagerung beim Verwender ist dieser berechtigt, dem Kunden 0,5 % des Netto-Kaufpreises pro angefangenen Einlagerungsmonat zu berechnen, wobei dem Kunden der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Bei Fremdeinlagerung trägt der Kunde die tatsächlichen Einlagerungskosten. Im Übrigen gilt für den Annahmeverzug des Kunden nachstehende Ziffer 4.5. entsprechend.

4.5    Lehnt der Kunde die Annahme der Leistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab (Annahmeverzug), so ist der Verwender berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dabei ist der Verwender berechtigt, ohne Schadensnachweis 20 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.6    Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Leistung, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

4.7    Zu Teilleistungen ist der Verwender unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden berechtigt.

4.8    Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist oder aufgrund der Leistung zwingend gesetzlich erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von sieben Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung durch den Verwender durchzuführen. Für den Fall, dass der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung nicht abnimmt, gelten vorstehende Ziffern 4.4 und 4.5 entsprechend.

 

§ 5    Eigentumsvorbehalt

5.1    Der Verwender behält sich an sämtlichen Lieferungen das Eigentum vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat (Vorbehaltsware).

5.2    Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Brutto-Warenwert zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des Brutto-Warenwertes sicherungshalber an den Verwender ab, der diese hiermit annimmt.

5.3    Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, so lange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden hat dieser seinerseits die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer zu liefern (verlängerter Eigentumsvorbehalt), wobei der in Ziffer 5.1 vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Bereits jetzt tritt der Kunde die ihm aus diesem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche in vollem Umfang an den Verwender ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Brutto-Warenwertes zu dem Wert der mitverkauften fremden Gegenstände. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch wird der Verwender die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen wesentlichen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt.

5.4    Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für den Verwender, ohne dass er hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung zusammen mit nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen wird der Verwender Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Warenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verwender entsprechend dem Brutto-Warenwert Miteigentum überträgt, was der Verwender hiermit annimmt. Gelangt der Kunde in den Besitz der neuen Sache, verwahrt er das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für den Verwender. Die Verwahrung durch den Kunden erfolgt unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung entstehende Ware gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

5.5    Wird die Vorbehaltsware oder werden daraus hergestellte Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde bereits jetzt die anstelle der Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware tretenden Ansprüche des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe des Brutto-Warenwertes sicherungshalber an den Verwender ab, der diese hiermit annimmt.

5.6    Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind die gelieferten Vorbehaltswaren ausdrücklich auszuschließen. Der Verwender verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

5.7    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

5.8    Bei Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch. Der Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf Verlangen bekannt zu geben sowie zur Mitteilung aller zum Einzug erforderlichen Angaben und zur Aushändigung der dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher.

5.9    Bei Zahlungsverzug oder einer anderen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche zu verlangen und die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt – soweit nicht die §§ 488 bis 507 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrag. Vorstehende Regelung findet auch Anwendung, wenn der Kunde seine Geschäftstätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen ganz oder in wesentlichen Teilen einstellt, unabhängig vom Grunde der Einstellung.

5.10  Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu vorstehenden Regelungen Folgendes: Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt in dem Land, in dem sich die Vorbehaltsware befindet oder in das diese verbracht wird, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Kunde diese zu Gunsten des Verwenders auf seine Kosten vornehmen. Sollte die Mitwirkung des Verwenders notwendig sein, wird der Kunde dies unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde den Verwender über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst weit reichenden Schutz des Eigentums des Verwenders von Bedeutung sind. Er wird insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung einer Rechtsposition, die den Interessen und Ansprüchen des Verwenders in gleich wirksamer oder in sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.

 

§ 6    Geheimhaltung, Schutz- und Urheberrechte

6.1    Der Kunde ist verpflichtet, alle Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige (nicht offenkundige) technische, wirtschaftliche und persönliche Vorgänge und Verhältnisse des Verwenders oder eines
konzernverbundenen Unternehmens des Verwenders, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag, dessen Angeboten, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften bekannt werden („vertrauliche Informationen“), stets als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Verwenders zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass diese nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offengelegt werden. Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zum Verwender befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies gemäß dieser Vereinbarung zu tun verpflichtet ist.

6.2    An allen Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen) sowie an vertraulichen
Konzepten und Ideen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt oder vom Verwender bezahlt werden, behält sich der Verwender das Eigentum gemäß Abschnitt II § 5 dieser AGB und die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Diese Unterlagen, Konzepte und Ideen dürfen ohne vorherige Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertrages sowie unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen und der vom Verwender ab dem Eigentumsübergang eingeräumten einfachen Lizenz zulässig. Dem Kunden ist es zudem untersagt, insbesondere bei Produkten und Gegenständen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen oder durch Dritte nachahmen zu lassen.

6.3    Die Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit vollständig zurückzugeben, soweit der Kunde die Unterlagen nicht (mehr) zur Vertragserfüllung oder Benutzung der Leistung benötigt. Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Unterlagen, Konzepten und Ideen in Kontakt kommen, sind vom Kunden entsprechend zu verpflichten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Unterlagen ist ausgeschlossen.

6.4    Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus Abschnitt II, § 6.1, 6.2 oder 6.3, so hat er für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 5 % der vereinbarten Netto-Auftragsvergütung als pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Verwenders bleiben unberührt.

6.5    Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren fort.

 

§ 7    Pflichten des Kunden, Abnahme und Untersuchungspflicht, Sachmängelhaftung

7.1    Der Kunde ist verpflichtet, sich an die vom Verwender bereitgestellten Montageanleitungen sowie an die Pflege- und Wartungsanleitungen und -hinweise zu halten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, diese Anleitungen und Hinweise an seine Kunden und Abnehmer weiterzuleiten und diese Kunden und Abnehmer ebenfalls zur Einhaltung der vorgenannten Anleitungen und Hinweise zu verpflichten.

7.2    Bei sämtlichen technischen Angaben in Prospekten, Katalogen, Unterlagen und Auftragsunterlagen des Verwenders sowie den technischen Angaben auf der Webseite des Verwenders zur Beschaffenheit von Produkten des Verwenders handelt es sich um Prüfstandwerte, welche unter Laborbedingungen ermittelt wurden. Beim Einsatz und der Verwendung der Produkte unter realen Bedingungen können Abweichungen dieser Werte auftreten. Weiterhin gelten Angaben zur Beschaffenheit der Produkte des Verwenders nur bei Einhaltung der Vorgaben des Verwenders in den jeweils den Produkten zugehörigen Montageanleitungen sowie Pflege- und Wartungsanleitungen.

7.3    Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind unverzüglich beim Spediteur zu beanstanden und dem Verwender unverzüglich nach Erhalt oder Abnahme der Leistung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen (Mängelanzeige). Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen. Für Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind, gilt ergänzend § 377 HGB.

7.4    Nach der Mängelanzeige hat der Kunde dem Verwender unverzüglich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Überprüfung zu gewähren. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Kunde die Kosten für den durch die Überprüfung entstandenen Aufwand.

7.5    Der Verwender kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seine fälligen Verpflichtungen gegenüber dem Verwender nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Leistungsverweigerungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gemäß Abschnitt I § 2.6 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

7.6    Bei begründeter Mängelanzeige des Kunden steht diesem nach Wahl des Verwenders ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung/Neuherstellung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Neuherstellung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu mit der Maßgabe, dass der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Leistung noch nicht als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eingebaut worden ist. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen. Für Schadenersatzansprüche gilt nachfolgender Abschnitt II § 9 dieser AGB.

7.7    Die Gewährleistung des Verwenders ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unwesentlich ist oder darauf beruht, dass die Leistung vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß gelagert, montiert, aufgestellt, in Betrieb genommen, benützt, bedient, verändert, instandgesetzt, ungenügend gewartet, übermäßig beansprucht oder mit ungeeigneten Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Ebenso ausgeschlossen ist die Gewährleistung bei Mängeln, die aus der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, aus mangelhaften Bauarbeiten des Kunden oder Dritter, ungeeignetem Baugrund oder durch chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse entstehen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel dennoch kausal auf der Leistung des Verwenders beruht.

7.8    Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr, gerechnet ab der Abnahme/Ablieferung. Abweichend von Satz 1 gelten bei Mängeln an Leistungen, die Baustoffe, Bauteile, ein Bauwerk oder Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk betreffen, die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.9    Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB.

7.10  Abweichend von Ziffer 7.6 gilt für Schadenersatzansprüche des Kunden ausschließlich nachfolgender Abschnitt II § 9 dieser AGB.

 

§ 8    Rücknahme

8.1    Vom Verwender gelieferte Ware kann nur zurückgenommen werden, die nicht verschmutzt und/ oder beschädigt sowie ordentlich palettiert und gesichert ist. Die Ware muss sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befinden.

8.2    Ein grundsätzlicher Anspruch auf Rücknahme seitens des Kunden besteht nicht.

8.3    Sonderbauteile/ Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

8.4    Rücknahmefähig ist grundsätzlich nur Ware aus dem aktuellen Lieferprogramm des Verwenders und nach vorheriger schriftlicher Bestätigung der Rücknahme durch den Verwender.

8.5    Für den Bearbeitungsaufwand berechnet der Verwender einen Betrag in Höhe von 30 % des Nettowarenwertes als Bearbeitungskosten für Wareneingangskontrolle und Rücklagerung, mindestens jedoch 120,00 Euro. Rücklieferungen haben für den Verwender frachtfrei, bis zur jeweiligen Auslieferungsstelle des ursprünglichen Kundenauftrages zu erfolgen. Gefahrenübergang erfolgt auf Rampe des Verwenders.

8.6    Sollte die zurückgelieferte Ware in einem nicht verkaufsfähigen Zustand beim Verwender eingehen, ist der Kunde verpflichtet etwaige Wiederaufbereitungskosten bzw. Entsorgungskosten zu übernehmen.

 

§ 9    Haftung, Schadenersatzansprüche

9.1    Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Leistung des Verwenders entstehen, sind ausgeschlossen.

9.2    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. In diesem Fall ist die Haftung des Verwenders auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche der Abnehmer des Kunden zurückgehen, sind in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn.

9.3    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verwender oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verwender oder durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der Schaden durch arglistiges Verschweigen entstanden ist. Ebenso bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

ABSCHNITT III – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ONLINE-VERTRAGSSCHLÜSSE

§ 1    Geltungsbereich

1.1    Diese Regelungen dieses Abschnitts gelten gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB wie auch gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn und soweit der Vertragsschluss über die Webseite des Verwenders oder andere Telemedienangebote des Verwenders erfolgt.

1.2    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3     Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4    Kunden im Sinne dieses Abschnitts sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

§ 2    Vertragsschluss

2.1    Die Angebote des Verwenders auf der Webseite stellen rechtlich unverbindliche Angebote dar und dienen als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

2.2    Der Kunde hat die Möglichkeit, die auf der Webseite des Verwenders aufgezählten Leistungen durch einen Klick auszuwählen, in einem Warenkorb zu erfassen und dadurch eine Bestellung zusammenzustellen. Das Angebot des Kunden kommt nach Durchlaufen des Bestellverlaufs durch Klick auf den Button „kostenpflichtig bestellen“ über die im Warenkorb enthaltenen Waren zustande. Der Kunde wird nach Abgabe seines Angebots unverzüglich per E-Mail über den Zugang der Bestellung (Bestellbestätigung) informiert. Diese Bestellbestätigung enthält zudem diese AGB und die gesetzlichen Kundeninformationen.

2.3    Der Kaufvertrag kommt nicht bereits mit Eingang der Bestellbestätigung zu Stande, sondern erst mit dem Versand einer Lieferanzeige durch den Verwender oder der Lieferung der Ware. Bei Bestellung und Zahlung per Vorabüberweisung erfolgt die Annahme der Bestellung mit der Aufforderung zur Zahlung in der Kasse. Erfolgt keine Zahlung per Vorabüberweisung ist der Verwender berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen anzunehmen oder die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

§ 3    Widerrufsrecht für Verbraucher

3.1    Ist der Kunde Verbraucher, so gilt folgendes:

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Für den Fall, dass Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung mehrere Waren bestellt haben, die getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Für den Fall, dass die Lieferung der Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken erfolgt, beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

MEA Bautechnik GmbH
Sudetenstraße 1, 86551 Aichach, Deutschland
Fax: +49 (0) 8251 91-1852
E-Mail: onlineshop.bs@mea.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das in der Anlage beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

3.2    Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Artikeln, welche kundenspezifisch angefertigt sind.

3.3    Im Falle des Widerrufs trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung der Ware.

 

§ 4    Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen

4.1    Alle Zahlungsverpflichtungen sind in Euro geschuldet. Sämtliche Preise sind Endpreise und beinhalten insbesondere die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer.

4.2    Sofern nicht anders dargestellt, sind Liefer- und Versandkosten in den Preisen nicht enthalten. Die anfallenden Liefer- und Versandkosten werden als Versandkostenpauschale im elektronischen Bestellverlauf angezeigt. Kosten für die Verpackung sind in der jeweils angezeigten Versandkostenpauschale bereits enthalten.

4.3    Der Kunde kann die Leistungen des Verwenders (i) per Vorabüberweisung („Vorauskasse“) oder (ii) per Rechnung zahlen. Der Vergütungsanspruch des Verwenders ist bei Kauf auf Rechnung in voller Höhe mit Vertragsschluss fällig und innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Bei Kauf mittels Vorauskasse ist der Vergütungsanspruch innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Er gilt erst ab dem Tage als erfüllt, an welchem der Verwender über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

4.4    Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Verwender befugt, noch ausstehende Leistungen aus diesem sowie anderen Verträgen mit dem Kunden bis zur Vor- oder Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten. Weitergehende Ansprüche des Verwenders bleiben unberührt.

 

§ 5   Lieferung und Gefahrübergang

5.1    Der Versand der Leistung erfolgt durch den Verwender an die in der Bestellung des Kunden angegebene Lieferadresse. Der Versand an den Kunden erfolgt innerhalb einer Woche, und zwar (i) bei Zahlung per Vorauskasse ab dem Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verwenders (ii) bei Zahlung per Rechnung binnen 5 Tagen ab Versand der Rechnung durch den Verwender, es sei denn, dass der Verwender den Kunden mit der Vertragsbestätigung anderweitig informiert.

5.2    Der Verwender ist unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen zu Teilleistungen berechtigt. Erfolgt die Lieferung in Teilleistungen, so werden dem Kunden hierfür außer der einmaligen Versandkostenpauschale keine weiteren Versandkosten berechnet.

5.3    Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über. Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es stets gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 

§ 6    Lieferverzögerungen

6.1    Ist der Kunde Unternehmer gelten für Lieferverzögerungen durch den Verwender die Regelungen in Abschnitt II, Ziffern 4.1 und 4.2 entsprechend.

6.2    Ist der Kunde Verbraucher, ist der Verwender berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Vorlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder ist die vom Kunden bestellte Ware für einen Zeitraum von mindestens einem Monat wegen höherer Gewalt nicht verfügbar ist. Der Verwender wird den Kunden im Falle entsprechender Lieferschwierigkeiten unverzüglich informieren. Im Falle eines Rücktritts nach Maßgabe dieser Ziffer wird der Verwender dem Kunden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 7    Eigentumsvorbehalt

7.1    Ist der Kunde Unternehmer, so gilt Abschnitt II. § 5 entsprechend.

7.2    Ist der Kunde Verbraucher, so behält sich der Verwender das Eigentum an der Leistung bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtpreises vor.

 

§ 8    Gewährleistung

8.1    Ist der Kunde Unternehmer, so gilt für die Gewährleistung des Verwenders Abschnitt II. § 7.

8.2    Ist der Kunde Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

8.3    Der Kunde ist verpflichtet, sich an die vom Verwender bereitgestellten Montageanleitungen sowie an die Pflege- und Wartungsanleitungen und -hinweise zu halten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, diese Anleitungen und Hinweise an seine Kunden und Abnehmer weiterzuleiten und diese Kunden und Abnehmer ebenfalls zur Einhaltung der vorgenannten Anleitungen und Hinweise zu verpflichten.

8.4    Bei sämtlichen technischen Angaben in Prospekten, Katalogen, Unterlagen und Auftragsunterlagen des Verwenders sowie den technischen Angaben auf der Webseite des Verwenders zur Beschaffenheit von Produkten des Verwenders handelt es sich um Prüfstandwerte, welche unter Laborbedingungen ermittelt wurden. Beim Einsatz und der Verwendung der Produkte unter realen Bedingungen können Abweichungen dieser Werte auftreten. Weiterhin gelten Angaben zur Beschaffenheit der Produkte des Verwenders nur bei Einhaltung der Vorgaben des Verwenders in den jeweils den Produkten zugehörigen Montageanleitungen sowie Pflege- und Wartungsanleitungen.

 

§ 9    Haftung, Schadenersatz

9.1    Für die Haftung des Verwenders gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, auf Schadenersatz findet Abschnitt II § 9 dieser AGB Anwendung.

9.2    Ist der Kunde Verbraucher, so haftet der Verwender nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Haftung nicht nach folgenden Bestimmungen ausgeschlossen ist.

9.2.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten).

9.2.2 Die Regelungen der Ziffer 9.2 gelten auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

ABSCHNITT IV – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MONTAGELEISTUNGEN

§ 1    Geltung

1.1    Soweit der Verwender neben der Lieferung der Gegenstände deren Montage bzw. deren Einbau vertraglich übernommen hat („Montageverpflichtung“), stellt diese Montageverpflichtung lediglich eine vertragliche Nebenleistung dar.

1.2    Im Übrigen gelten vorrangig die Bedingungen dieses Abschnitts IV und ergänzend die Regelungen in Abschnitt I – III dieser AGB.

 

§ 2    Montageleistung, Leistungszeiten

2.1    Die Montageleistung umfasst das Versetzen der Lieferung direkt vom Lieferfahrzeug aus. Ein Transport der Lieferung auf der Baustelle zum Einbauort wird vom Verwender nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Einbauort bereitzuhalten.

2.2    Montageleistungen können nur erfolgen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Notwendige Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, Stromentnahme und Druckluft sowie das Stämmen und Schließen von Löchern/Schlitzen und Vorleistungen anderer Unternehmer sind bauseits vom Kunden kostenlos bereitzustellen bzw. vorzunehmen. Die Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten zur Ausübung von Montageleistungen setzen voraus, dass die Örtlichkeiten einen ungehinderten Zugang zulassen. Entstehen infolge ungenügender bauseitiger Vorarbeiten oder Vorbereitungen für die Montageleistungen Zeitausfälle oder Mehrkosten z.B. aufgrund mehrmaliger Anreisen, so sind die entstehenden Mehrkosten vom Kunden zusätzlich zu tragen.

2.3    Die Lieferungen und Leistungen sind vom Kunden vor Beschädigung beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn eine Montageleistung gefordert wird, während andere Gewerke (z. B. Ausgrabungs-, Beton-, Mauer-, Verputz- und Schweißarbeiten) ihre Arbeiten noch nicht fertiggestellt haben. Für etwaig eintretende, vom Verwender nicht zu vertretende Beschädigungen oder Diebstähle der eingebauten Produkte und/oder der auf dem (Bau-)Grundstück lagernden Produkte wird kein kostenloser Ersatz geleistet. Der Kunde ist für entsprechende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen verantwortlich.

2.4    Der Kunde ist verpflichtet, die Montageleistungen sofort nach der Ausführung abzunehmen. Auf Wunsch des Verwenders ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und vom Kunden zu unterzeichnen. Als abgenommen gilt eine Leistung auch, wenn der Verwender dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Verwender den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

2.5    Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Lieferung und/oder Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Verwender nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so ist die ausgeführte Lieferung und/oder Leistung nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Verwender bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Lieferung und Leistung enthalten sind; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

 

Stand: Juli 2017 / Ergänzungen September 2019

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MEA METAL APPLICATIONS GMBH

§ 1    Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1    In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) wird die MEA Metal Applications GmbH, mit dem Begriff „Verwender“ bezeichnet. Der Vertragspartner des Verwenders ist der „Kunde“, das abzuschließende Vertragsverhältnis einschließlich aller Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte der „Vertrag“.

1.2    Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Verwenders, sofern diese auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die „Lieferung“. „Leistungen“ beziehen sich jeweils auf die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung des Verwenders genannten Leistungen gegenüber dem Kunden, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten oder losgelöst davon erbracht werden.


§ 2    Geltung der Bedingungen

2.1    Die Lieferungen/Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wider-spricht. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch den Verwender bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.

2.2    Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verwender und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2.3    Incoterms®, auf die in diesen AGB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.


§ 3     Angebot – Angebotsunterlagen – Leistungsumfang

3.1    Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Die zum Angebot dazugehörenden Unterlagen, Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Der Verwender ist zum Weiterverkauf der Lieferung an einen Dritten zwischen unverbindlichem Angebot und Bestellung des Kunden berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, wenn sie ausdrücklich und in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) durch den Verwender bestätigt wurden oder der Verwender die Lieferung/Leistung erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit Genehmigung in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) und unter Berücksichtigung der vom Verwender eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2    Die Lieferung und/oder die Leistung – insbesondere soweit die Leistung auf die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken gerichtet ist – müssen nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt sind. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Lieferung/Leistung abschließend beschrieben. Abweichungen der Beschaffenheit bleiben seitens des Verwenders vorbehalten, sofern die Lieferung und/oder Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

3.3    Die Übereinstimmung vom Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Verwender nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden überprüft. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Verwender zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Angaben selbst verantwortlich.

3.4    Der Verwender behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen sowie Vervielfältigungen davon („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Verwenders ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Verwender herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.


§ 4    Preise und Preisbestandteile

4.1    Die Preise des Verwenders sind Nettopreise – ab Werk gewogen (EXW Incoterms®) zuzüglich Frachtkosten, der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstige unmittelbar mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“). Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Verwenders in Euro. Die Preise setzen sich bei entsprechender Vereinbarung zusammen aus Grundpreis + Metallzuschlag (MTZ) + Energiezuschlag (EZ).

4.2    Der Kunde hat Zusatzkosten nur dann zu ersetzen, sofern diese tatsächlich angefallen sind und der Verwender darüber auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Nachweis erbringt.

4.3    Der Preis ist der vom Verwender genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verwenders aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Sollte zwischen Bestellung und Lieferung/Leistung außerhalb der Einflussmöglichkeit des Verwenders eine wesentliche Veränderung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wie der Material- und Herstellungskosten, der Transportkosten, der tariflich geschuldeten Löhne, der Steuern und sonstigen Abgaben erfolgen, eine Änderung von Lieferanten notwendig sein oder Wechselkursschwankungen, Währungsregularien oder Zolländerungen stattfinden, so ist der Verwender nach billigem Ermessen berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung/Leistung den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen vom Verwender nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verwender wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderungen so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhung, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen vom Verwender nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, steht dem Verwender das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs Wochen nach Vertragsschluss zu. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung von mehr als 10% die Möglichkeit zu, den Vertrag zu kündigen, es sei denn die Preisanpassung (z.B. Änderung des MTZ oder des EZ) war bei Bestellung vereinbart.

4.4    Sofern der Verwender ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Lieferung zurücknimmt, hat der Verwender Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Rechnungswertes der jeweiligen Lieferung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.


§ 5    Zahlungsbedingungen

5.1    Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen des Verwenders nach deren Ausführung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Wenn und soweit keine Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden aus vorangegangenen Lieferungen/Leistungen offen sind, gewährt der Verwender dem Kunden bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum 2% Skonto vom jeweiligen Netto-Warenwert. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Verwenders an.

5.2    Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verwender oder per Bankeinzug (SEPA – Lastschriftverfahren) zu erfolgen.

5.3    Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs. 5.1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Verwender Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesan-zeiger zuletzt bekannt gegeben hat, ab Fristablauf verlangen.

5.4    Der Verwender kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 1% des Rechnungsbetrags, mindestens aber 50 Euro verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

5.5    Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Verwenders gegenüber dem Kunden fällig. Der Verwender ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Lieferungen/Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.

5.6    Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Verwenders nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (einschließlich der Rechte aus § 369 HGB), wenn dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.7    Der Verwender kann abweichend von Abs. 5.1 auch eine angemessene Vorauszahlung vor Ausführung der Lieferung/Leistung verlangen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, die Bestellung vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen verschieben sich um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist der Verwender jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, die Lieferung und/oder die Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verwender spätestens mit der Bestellbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung. Auf Zahlungen vor Ausführung der Lieferung/Leistung finden Abs. 5.3 und Abs. 5.4 keine Anwendung.


§ 6    Lieferfristen, Lieferungen, Gefahrtragung

6.1    Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind unverbindlich.

6.2    In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Verwender unverschuldete Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten, die den Verwender ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Lieferung/Leistung bei Fälligkeit zu erbringen, ist der Verwender für die Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung von den Liefer-/Leistungsverpflichtungen befreit. Liefer- und Leistungsverzögerung hat der Verwender dann nicht zu vertreten. Der Verwender wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Der Verwender und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Der Verwender ist berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder im Falle der Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verwender alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, die Leistungsstörung zu beseitigen. Vorstehendes gilt entsprechend bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Verwender vor Lieferung/Leistung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht des Verwenders zur Lieferung/Leistung notwendig sind.

6.3    Wenn die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6.4    Die Einhaltung der Liefer- und Leistungstermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt nicht ordnungsgemäßer und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Nichteinhaltung nicht vom Verwender zu vertreten ist und er mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit Zulieferern abgeschlossen hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verwender dem Kunden sobald als möglich mit.

6.5    Der Verwender ist zu Teillieferungen oder -leistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung oder -leistung für den Kunden von Nutzen ist, die Lieferung/Leistung der restlichen Bestellung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verwender erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6.6    Der Verwender ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Lieferung/Leistung, an einen Dritten zu übertragen. Ohne vorherige Zustimmung des Verwenders in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Verwender bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

6.7    Sofern eine Lieferung/Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Lieferung/Leistung und Nennung des Liefer- /Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Lieferung/Leistung in Textform(z.B. Brief, E-Mail, Telefax) beim Verwender anzuzeigen.

6.8    Liefer- oder Leistungsort sowie der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung sind grundsätzlich das Werk bzw. das Auslieferungslager des Verwenders (EXW Incoterms®). In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

6.9    Soweit Lieferungen/Leistungen frei Frachtführer (FCA Incoterms®) erfolgen, ist Übergabeort der Sitz des Verwenders. Die Frachtkosten hat der Kunde zu tragen, es sei denn, dem Verwender obliegt abweichend von Abs. 4.1 der Transport.

6.10  Versendet der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Verwender, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verwender die Übergabe anbietet.

6.11  Soweit der Verwender ganz oder teilweise die Frachtkosten trägt, ist der Verwender berechtigt, sowohl den Versandweg als auch die Versandart zu bestimmen. Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der Verwender diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw. dem Versandweg und der vom Verwender bestimmten Versandart bzw. Versandweg. Im Übrigen gilt Abs. 6.10 entsprechend.

6.12  In den Fällen des Abs. 6.10 Satz 3, 4 wird der Verwender die Einlagerung auf seinem Betriebsgelände oder einem anderen Lagerort seiner Wahl unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen. Der Verwender wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere dem Kunden anfallende Kosten. Der Kunde hat den Verwender rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die zur Auslieferung bereitgestellte Lieferung/Leistung rechtzeitig abzunehmen. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, sich im Rahmen der gebotenen Sorgfalt um anderweitige Möglichkeiten zur Abholung der Lieferung/Leistung, insbesondere alternative Transportmittel/-wege, zu bemühen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verwender von seinen gesetzlichen Rechten, insbesondere dem Selbsthilfeverkauf nach § 373 HGB, Gebrauch machen.

6.13  Soweit Lieferungen/Leistungen frei Baustelle erfolgen, hat der Kunde für befahrbare Anfahrtswege zu sorgen, d.h. Wege, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden können. Dabei eventuell auftretende Verzögerungen, Kosten, Schäden und Abladezeiten gehen zu Lasten des Kunden.


§ 7     Eigentumsvorbehalt

7.1   Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verwender aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verwender die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die der Verwender auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

7.2    Der Verwender bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Verwender. Erlischt das Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Ware, an der dem Verwender Eigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

7.3    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verwender nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verwender ab; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Verwender ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verwender abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Verwender wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Informationen geben.

7.4    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

7.5    Die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Kunden. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verwender berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.6    Wenn und soweit Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber nach Aufforderung durch den Verwender verpflichtet, die Rechte an den Verwender zu übertragen (vgl. §§ 1153, 1154 Abs. 3, 873 BGB). Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verwender ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verwender somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verwenders bestehen.

7.7    Bei Lieferungen/Leistungen in andere Rechtsordnungen, in denen vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelungen nicht die gleiche Sicherungswirkung haben wie in Deutschland, wird der Kunde alles tun, um dem Verwender unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und erforderlich sind.


§ 8    Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

8.1    Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (nachfolgend „Schutzrechte“) durch eine vom Verwender entwickelte und/oder erbrachte Lieferung/Leistung geltend macht, haftet der Verwender, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:

a)      Der Verwender wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Lieferung/Leistung erwirken, die Lieferung/Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die Lieferung/Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Lieferung/Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit der Verwender dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;

b)     Der Verwender ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde dem Verwender die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde dem Verwender alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.2    Ansprüche des Kunden nach Abs. 8.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Verwender nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung/Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Verwender erbrachten Lieferungen/Leistungen eingesetzt wird.

8.3    Der Kunde ist verpflichtet, den Verwender nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

8.4    Umgekehrt stellt der Kunde den Verwender von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Verwender wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Verwender resultiert oder der Kunde die Lieferung/Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.

8.5    Vom Verwender zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf vom Verwender gelieferten Lieferungen/Leistungen. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Verwender Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware vom Verwender. Der Kunde darf die Programme insbesondere nicht dekompilieren, disassemblieren oder eine sonstige Form des Reverse Engineering betreiben. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch den Verwender – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.


§ 9    Sachmängelhaftung, Abnahme und Prüfung

9.1    Die Sachmängelhaftung des Verwenders für Lieferungen – und für Leistungen, soweit die Leistung auf die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Werken gerichtet ist – richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2    Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Lieferung/Leistung sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Lieferung/Leistung mangelfrei ist. Stellt der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, kann die Beschaffenheit der Muster und Proben abweichen, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart ist und sofern die Lieferung/Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Satz 2 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Verwender dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.

9.3    Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Lieferung/Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. soweit eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme der Lieferung/Leistung. Satz 1 gilt nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gem. Abs. 10 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.4    Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Lieferung/Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Lieferung/Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Verwender unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Untersuchungs- und Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Lieferung/Leistung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Verwender verlangen. Der Verwender kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert worden ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.5    Bei der Verletzung einer Liefer-/Leistungspflicht durch den Verwender, die nicht in einem Mangel der Lieferung/Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verwender die Verletzung der Liefer-/Leistungspflicht zu vertreten hat. Der Verwender steht nicht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet.

9.6    Sachmängelansprüche durch den Verwender sind insbesondere in den nachfolgenden Fällen ausgeschlossen, soweit der Mangel auf dem nachfolgend genannten Verhalten des Kunden beruht:

a)     Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Lieferung/Leistung vornehmen lassen oder er hat die Lieferung/Leistung verarbeitet;

b)      Der Kunde missachtet bestimmte mit der Lieferung/Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften des Verwenders, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Montageanleitungen, oder er benutzt verwenderfremde Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Lieferungen/Leistungen des Verwenders;

c)      Der Kunde setzt die Lieferung/Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Lieferung/Leistung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik in Betrieb.

9.7    Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Abs. 10 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.8    Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch den Verwender durchzuführen. Zur Abnahme der Leistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.

9.9    Für den Fall, dass der Verwender dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, gilt die Leistung als abgenommen.

9.10  Die Fertigung und Leistungserbringung durch den Verwender im Zusammenhang mit Gitterrosten erfolgt entsprechend den Richtlinien RAL-GZ 638 in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung. Mangels abweichender Vereinbarungen in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) erfolgen alle Prüfungen im Werk des Verwenders. Eine Prüfung in Anwesenheit des Kunden oder seines Beauftragten muss zwischen den Parteien gesondert in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) vereinbart werden und hat spätestens bis zum Abnahmetermin im Werk des Verwenders zu erfolgen.


§ 10  Haftung

          Der Verwender haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat. Ebenso haftet der Verwender unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verwender nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.


§ 11  Werbung, Kennzeichnung, Datenverlust

11.1  Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Verwenders, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.

11.2  Der Kunde ist verpflichtet, den Verlust von Daten und Programmen durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere durch die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme “accuracy checks“ zu vermeiden.


§ 12   Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung

12.1  Der Kunde hat Geschäftsgeheimnisse des Verwenders im Sinne des § 2 Nr. 1 Gesch-GehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Kunden bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Verwenders selbst gewonnen wurden oder die dem Kunden von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.

12.2  Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen dem Verwender und dem Kunden vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Kunde nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.

12.3  Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch möglich ist – dauerhaft zu sperren.

12.4  Der Kunde darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zum Verwender befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Kunde wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Kunde dies zu tun verpflichtet ist.

12.5  Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).

12.6  Verstößt der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch den Verwender nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.

12.7  Der Verwender verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend dem Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter www.mea-group.com/datenschutz, die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.


§ 13   Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

13.1  Ist der Kunde Kaufmann, ist für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ausschließlicher Gerichtsstand Aichach. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Verwender ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

13.2  Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verwender gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

13.3  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

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